ÖBS - Ökoliberale Bewegung Schaffhausen - wir bewegen Menschen

 
 
24.05.2012 Mitgliederversammlung
04.06.2012 Vorstandssitzung
21.06.2011 ÖBS-Forum

 

Statuten der ÖBS vom 25. Oktober 1990

 
Art. 1 Zweck und Ziel
Die Ökoliberale Bewegung Schaffhausen (ÖBS) ist eine politische Partei. Sie ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie setzt sich ein für:
- die Schaffung und Erhaltung einer intakten Umwelt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen
- die Förderung einer entsprechenden Politik in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Wirtschaft, Verkehr, Bildung, Kultur und Sozialwesen
- die zukunftsorientierte Gestaltung unseres Staatswesens
- den Schutz und die Förderung der demokratischen und der übrigen Menschenrechte
- die Gleichstellung von Mann und Frau
- die Beteilung möglichst breiter Bevölkerungsschichten, insbesondere der jungen Generation, an der Mitarbeit im Gemeinwesen.
Art. 2 Tätigkeit
Die Tätigkeit der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen besteht in der praktischen Mit- arbeit am öffentlichen Leben, in der Durchführung von Vorträgen, freien Diskussionsan- lässen und in der Behandlung aktueller Fragen und Zukunftsaufgaben.
Sie pflegt eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit Persönlichkeiten, Behörden und Organisationen zur Erreichung der genannten Ziele.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche die Zielsetzung der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen unterstützen. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, unter Mitteilung an die nächste Generalversammlung.
Personen, die sich um die Ökoliberale Bewegung Schaffhausen besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitglieder mit Zweidrittelsmehrheit ausgeschlossen werden.
Wer drei Jahre lang keinen Mitgliederbeitrag bezahlt, gilt als ausgetreten.
Art. 4 Mitgliederbeitrag
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung der Unkosten wird von den Mitglie- dern der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederbeiträge betragen:
Mitglieder (verdienend)    CHF    120.00
Ehepaare    CHF    160.00
Nicht Verdienende/Rentner    CHF    60.00
Für die Verbindlichkeiten der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 5 Organe
Die Organe der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen sind:
- die Generalversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die RechnungsrevisorInnen
Art. 6 Generalversammlung
Alljährlich wird vom Vorstand in der ersten Jahreshälfte schriftlich die ordentliche Gene- ralversammlung einberufen. Die ordentliche Generalversammlung erledigt die folgenden Geschäfte:
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Wahl des/der PräsidentIn, des/der KassierIn und mindestens dreier weiterer Vorstandsmitglieder
- Wahl der RechnungsrevisorInnen
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über Statutenänderungen. Diese erfordern eine Zweidrittels- mehrheit. Änderungsvorschläge des Vorstandes sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben.
- Behandlung von Anträgen aus dem Mitgliederkreis. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand bis spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.
- Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand, von den Revi- sorInnen oder von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden.
- Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten erfolgen die Abstimmungen geheim.
Art. 7 Mitgliederversammlung
Die regelmässig abgehaltenen Mitgliederversammlungen
- geben Empfehlungen zu Abstimmungen ab
- bezeichnen Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen
- entscheiden über Listenverbindungen
- beschliessen über Koalitionen
- bilden Arbeitsgruppen und benennen Delegierte
- bestimmen die Richtlinien der Parteipolitik
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Nach- und Ersatzwahlen müssen von der or- dentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- PräsidentIn oder einer Kopräsidentin und einem Kopräsidenten
- VizepräsidentIn
- KassierIn
- SekretärIn
- MandatsträgerInnen
- mindestens einem weiteren Mitglied
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Nach- und Ersatzwahlen müssen von der or- dentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Art. 3
- die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen nach aussen
- die Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen bei Wahlen und Ab- stimmungen
- die Bildung und Koordination von Arbeitsgruppen
- die Organisation von Veranstaltungen
- die Wahl von Delegierten in Arbeitsgruppen usw.
Die Teilnahme an Vorstandssitzungen steht allen Mitgliedern offen.
Art. 9 Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen
Die beiden RechnungsrevisorInnen prüfen die Vereinsbuchhaltung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Sie legen der Generalversammlung darüber Bericht und Antrag vor. Der/Die KassierIn hat die Bücher mit den vollständigen Belegen rechtzeitig zur Revision vorzulegen. Die RevisorInnen müssen nicht der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen angehören.
Art. 10 Behördenmitglieder und Delegierte
Die VertreterInnen in Behörden und die Delegierten berichten an den Mitgliederversamm- lungen über ihre Arbeit.
Art. 11 Auflösung der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen
Die Auflösung der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen kann nur an einer ausschliess- lich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversam- mlung mit Drei- viertelsmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung hat auch über die Depo- nierung des Archivs und die Verwendung des allfällig vorhandenen Reinvermögens zu befinden. Beide dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.

Biber Thayngen, Foto Bruno Ranft
   
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